MTP MONTAGE TECHNIK PERSONALSERVICE GMBH

1.) Umfang und Gültigkeit

Die allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der MTP Montage Technik Personalservice GmbH (nachfolgend MTP genannt gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die MTP gegenüber einem Auftraggeber erbringt. Diese bilden auch einen integrierenden Bestandteil des Arbeitskräfteüberlassungsvertrages. Sie gelten für die gesamte Dauer der Überlassung und auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird und auch dann, wenn der Einsatz unserer Mitarbeiter mündlich oder telefonisch vereinbart wurde. Der Auftraggeber anerkennt die vorliegenden allgemeinen Bedingungen als für ihn verbindlich. Sollte der Auftraggeber mit den allgemeinen Bedingungen nicht einverstanden sein, so hat er uns dies sofort mitzuteilen. Diese Mittelung gilt als Auftrag auf Aufhebung der getroffenen Vereinbarungen und sofortigen Rückberufung der Dienstnehmer.


2.) Bedingungen und Konditionen

Die besonderen Bedingungen der einzelnen Überlassung wie Stundentarif, Beginn, Dauer und Ende der Überlassung usw. werden im vorhinein vereinbart. Telefonisch vereinbarte Bedingungen und Konditionen werden schriftlich bestätigt. Diese besonderen Bedingungen gelten für die Dauer der vereinbarten Zusammenarbeit. Wir behalten uns das Recht vor einen überlassenen Dienstnehmer durch einen anderen mit gleichwertig befundener Qualifikation zu ersetzen bzw. einen anderen Dienstnehmer anstelle des ursprünglich vorgesehenen einzusetzen.


3.) Preise und Zahlung

Sofern nicht anders vereinbart, gelten die im Auftrag angeführten Preise. Am Ende jedes Monats bzw. jeder Woche – oder auf Wunsch in kürzeren Intervallen – legt der Dienstnehmer dem Auftraggeber einen Tätigkeitsnachweis über die von ihm beim Auftraggeber geleisteten Arbeitsstunden vor, welche der Auftraggeber nach Kontrolle mit Stempel und Unterschrift zu versehen hat. Nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sowie das den Dienstnehmern gemäß einer kollektivvertraglichen Regelung des Auftraggebers zustehende und eventuell die Reisezeit, sowie andere im Voraus vereinbarte Spesen, welche durch die Unterschrift des Auftraggeber unterzeichnete Tätigkeitsnachweis berechtigt MTP eine Rechnung zu legen. Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen für die Leistung von MTP nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, so kann MTP Verzugszinsen pro Monat verlangen. Der Dienstnehmer ist nicht befugt, Zahlungen zu übernehmen.


4.) Zusätzliche Bestimmung bei der Inanspruchnahme von MTP-Dienstleistungen

MTP betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. MTP steht nur dafür ein, dass die Dienstnehmer für den vorgesehenen Einsatz die generelle Eignung besitzen, die Sie dazu befähigt, ihrer Leistungen entsprechend die gestellten Anforderungen zu erbringen. Eine weitgehende Haftung besteht für uns nicht.

MTP haftet auch nicht für etwaige Schäden jeder Art, die dem Auftragnehmer durch den Einsatz des Dienstnehmers erwachsen. Es hat vielmehr der Auftraggeber, durch den Einsatz des Dienstnehmers, geschädigte Dritte durch Abschluss einer entsprechenden, aller Risiken abdeckenden Versicherung, schadlos zu halten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass ein überlassener Dienstnehmer unerlaubt bzw. begründet der Arbeit fern bleibt. Für daraus beim Auftraggeber oder eines Kunden des Auftraggebers resultierende Pönalverpflichtungen, Schäden und Produktionsausfälle werden von MTP keine Haftungen übernommen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Arbeit erforderlichen Geräte, Materialien und Maschinen zur Verfügung zu stellen und darauf zu achten, dass diese vom Dienstnehmer richtig gehandhabt werden, zum Schutz von Leben und Gesundheit des überlassenen Dienstnehmer alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die sich auf seine Tätigkeit beziehenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen zu befolgen. Der Auftraggeber hat sich auch zu vergewissern, dass der Dienstnehmer die allgemeinen und besonderen Sicherheitsvorschriften seines Berufes kennt.

Falls der Auftraggeber durch besondere Umstände gezwungen ist, währenden der Dauer des Personaleinsatzes den Ort, die Arbeitszeit oder die Art der vereinbarten Tätigkeit zu ändern, ist er verpflichtet, uns davon direkt und unverzüglich in Kenntnis zu setzen, damit wir unseren Dienstnehmer selbst neue Anweisungen geben können.

Gemäß den uns gegenüber eingegangenen Verpflichtungen muss sich der Dienstnehmer im Hinblick auf die Ausführung der ihm anvertrauten Arbeiten genauestens an die Anweisungen unserer Auftraggeber halten. Er hat seine Arbeit sorgfältig, gewissenhaft und gemäß den Vorschriften seines Berufes auszuführen. Der Dienstnehmer ist außerdem verpflichtet, sich an die Betriebsordnung zu halten.

Wünscht der Auftraggeber die Leistung von Überstunden, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit, bedarf es dazu einer besonderen vorherigen Absprache mit uns. Überstunden sind die über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden Stunden.


5.) Haftung / Haftungsausschluss

Die Dienstnehmer sind sorgfältig ausgewählt und individuell getestet. Dennoch ist der Auftraggeber angehalten, sich seinerseits von der Eignung des ihm überlassenen Dienstnehmers für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen und eventuelle Beanstandungen über ihn an uns zu richten. Stellt unser Auftraggeber innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Dienstnehmer sich nicht für die Tätigkeit eignet und besteht er auf Austausch des Dienstnehmers, werden ihm bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.

MTP übernimmt grundsätzlich keine Haftung, falls unser Dienstnehmer mit Geld, Wertpapieren, empfindlichen oder kostbaren Waren zu tun hat oder falls er die ihm von unserem Auftraggeber anvertrauten Gegenstände, Maschinen, Kraftfahrzeuge und Materialien beschädigt. Gegenüber Dritten arbeitet unser Dienstnehmer unter der ausschließlichen Verantwortlichkeit des Auftraggebers.

Eine Haftung für überlassene Chauffeure von Motorfahrzeugen und Baumaschinenführen bei Unfällen, sei es für Körperverletzungen oder Materialschäden, die unser Auftraggeber, dessen Personal oder Dritte erleiden, ist ausgeschlossen. Es obliegt unserem Auftraggeber sämtliche erforderlichen Versicherungen abzuschließen, um sich gegen die oben genannten Risiken zu schützen.

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der überlassene Dienstnehmer die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (Bundesgesetz, vom 11. Dezember 1969, BGBL 461, über die Regelung der Arbeitszeit, AZG) einhält und übernimmt dafür die Haftung. Etwaige Strafen, welche aus Gesetzesübertretungen beim Auftraggeber resultieren, sind vom Auftraggeber zu tragen.


6.) Geheimhaltung

Der Dienstnehmer ist vertraglich verpflichtet, über alles, was ihm im Verlauf seines Einsatzes beim Auftraggeber zur Kenntnis kommt, strengstes Stillschweigen zu bewahren.


7.) Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen durch allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam werden, so wird hierdurch der Übrige Inhalt dieser Bedingungen nicht berührt


8.) Gerichtsstand

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleiten zur Verwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich vom Österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.

Für eventuelle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis wird als Gerichtsstand Wien vereinbar

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